LAG Düsseldorf - Beschluss vom 02.07.2020
4 Ta 200/20
Normen:
GKG § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2020, 273
BB 2020, 1715
BB 2020, 2107
EzA-SD 2021, 15
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3273/20

Keine sofortige Beschwerde gegen Beschluss zur Bild- und Tonübertragung in PandemiezeitenKeine Statthaftigkeit eines Rechtsmittels wegen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2020 - Aktenzeichen 4 Ta 200/20

DRsp Nr. 2020/10331

Keine sofortige Beschwerde gegen Beschluss zur Bild- und Tonübertragung in Pandemiezeiten Keine Statthaftigkeit eines Rechtsmittels wegen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

Die gerichtliche Anordnung oder Versagung einer Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung im Falle einer Pandemie gem. § 114 ArbGG (ebenso § 211 SGG) ist nicht anfechtbar.

Die Regelung des § 114 Abs. 3 ArbGG ist ein Sonderfall des § 128a ZPO.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.2020 - 9 Ca 3273/20 - wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2;

Gründe

I. Mit ihrer Beschwerde vom 30.06.2020 wendet sich die Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrags mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26.06.2020, den anberaumten Gütetermin am 09.07.2020 gemäß § 114 Abs. 3 ArbGG von einem anderen Ort aus im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung wahrnehmen zu dürfen. Sie macht u.a. geltend, das Corona-Risiko liege am Gerichtsort E. um ein Vielfaches höher als am Sitz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in I..

II. Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft.