Die Klägerin, eine Sparkasse, nimmt die Beklagte, ebenfalls ein Kreditinstitut, aus einer Bürgschaft vom 31. Oktober 1997 über 200.000 DM in Anspruch.
In der Bürgschaftserklärung (K 1, Bl. 5 f. d. A.) heißt es u. a.:
"Die V.Bank ... übernimmt für die Firma A. & Partner ... aus Universalvertrag für Geschäftskredite vom 07.10.1997 über DM 3.700.000,00 wegen Objekt in Pinneberg, A-.twiet 23, gegenüber der Sparkasse zu L. ... unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage gemäß den §§ 770, 771 BGB hinsichtlich eines im Grundbuch am schlechtesten abgesicherten Darlehensteilbetrages von DM 200.000,00 die Bürgschaft in Höhe eines Teilbetrages von DM 200.000,00 ...".
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