SchlHOLG - Urteil vom 24.04.2003
5 U 188/01
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 765 ; BGB § 767 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2003, 510
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 15.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 82/01

Keine unzulässige Erweiterung des Bürgschaftsrisikos durch Ausweitung des besicherten Kreditvolumens

SchlHOLG, Urteil vom 24.04.2003 - Aktenzeichen 5 U 188/01

DRsp Nr. 2003/15126

Keine unzulässige Erweiterung des Bürgschaftsrisikos durch Ausweitung des besicherten Kreditvolumens

»Wird für die Finanzierung eines Bauvorhabens eine Höchtsbetragsbürgschaft übernommen, so wird das Bürgschaftsrisiko nicht ohne weiteres dadurch unzulässig ausgeweitet, dass die Gläubigerin dem Hauptschuldner infolge einer Umplanung des Bauvorhabens ein insgesamt größeres Kreditvolumen einräumt.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 765 ; BGB § 767 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Sparkasse, nimmt die Beklagte, ebenfalls ein Kreditinstitut, aus einer Bürgschaft vom 31. Oktober 1997 über 200.000 DM in Anspruch.

In der Bürgschaftserklärung (K 1, Bl. 5 f. d. A.) heißt es u. a.:

"Die V.Bank ... übernimmt für die Firma A. & Partner ... aus Universalvertrag für Geschäftskredite vom 07.10.1997 über DM 3.700.000,00 wegen Objekt in Pinneberg, A-.twiet 23, gegenüber der Sparkasse zu L. ... unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage gemäß den §§ 770, 771 BGB hinsichtlich eines im Grundbuch am schlechtesten abgesicherten Darlehensteilbetrages von DM 200.000,00 die Bürgschaft in Höhe eines Teilbetrages von DM 200.000,00 ...".