BayObLG - Beschluss vom 21.11.2001
Verg 17/01
Normen:
GWB § 107 Abs. 2 § 107 Abs. 3 § 118 ; VOB/A § 21 Nr. 2, 9 25 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern 320.3-3194.1-34-09/01,

Keine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bei mangelnder Erfolgsaussicht der sofortigen Beschwerde - Wertung von Nebenangeboten - fehlendes Rechtsschutzinteresse im Nachprüfungsverfahren - Kostenentscheidung

BayObLG, Beschluss vom 21.11.2001 - Aktenzeichen Verg 17/01

DRsp Nr. 2002/2362

Keine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bei mangelnder Erfolgsaussicht der sofortigen Beschwerde - Wertung von Nebenangeboten - fehlendes Rechtsschutzinteresse im Nachprüfungsverfahren - Kostenentscheidung

»1. Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung wegen mangelnder Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde.2. Zur Wertung von Nebenangeboten.3. Nichtwertung einer angebotenen Abweichung von vorgesehenen technischen Spezifikationen wegen fehlenden Nachweises der Gleichwertigkeit bei Angebotsabgabe.4. Das Rechtsschutzinteresse, das im Nachprüfungsverfahren für jede Rüge gesondert zu prüfen ist, fehlt, wenn sich aus Gründen, die außerhalb der Rüge liegen, ergibt, dass dem Antragsteller der Zuschlag nicht erteilt werden kann (Bestätigung von BayObLGZ 2000, 109).5. Die Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB sind Kosten des Beschwerdeverfahrens, über die einheitlich im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu befinden ist.«

Normenkette:

GWB § 107 Abs. 2 § 107 Abs. 3 § 118 ; VOB/A § 21 Nr. 2, 9 25 Nr. 5 ;

Gründe:

I.