OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.10.2020
1 A 1856/20.A
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 227;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen K 2458/18

Keine Versagung rechtlichen Gehörs wegen mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des Klägers; Ablehnung des Antrags auf Vertagung des Termins

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.10.2020 - Aktenzeichen 1 A 1856/20.A

DRsp Nr. 2020/15927

Keine Versagung rechtlichen Gehörs wegen mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des Klägers; Ablehnung des Antrags auf Vertagung des Termins

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 227;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der von dem Kläger allein gerügte Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem es den von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, einen neuen Termin anzuberaumen, abgelehnt und in Abwesenheit des Klägers mündlich verhandelt hat.

Das Gericht war nicht gehalten, dem Antrag auf Terminvertagung zu entsprechen.