Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der von dem Kläger allein gerügte Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs nach §
Das Gericht war nicht gehalten, dem Antrag auf Terminvertagung zu entsprechen.
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