OLG Hamm - Urteil vom 29.05.2007
21 U 73/06
Normen:
BGB § 242 § 631 Abs. 1 § 633 Abs. 2 § 635 ; MaBV § 3 Abs. 2 ; VOB/B § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 266
NZBau 2007, 715
OLGReport-Hamm 2007, 742
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 04.04.2006

Keine vollständige Fertigstellung bei Mängeln des Bauwerkes - Mangel durch erweiterte Terrasse im Badezimmerbereich der Nachbarwohnung

OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2007 - Aktenzeichen 21 U 73/06

DRsp Nr. 2007/13194

Keine vollständige Fertigstellung bei Mängeln des Bauwerkes - Mangel durch erweiterte Terrasse im Badezimmerbereich der Nachbarwohnung

1. Ist in einem notariellen Bauträgervertrag die Fälligkeit der Schlussrate von der vollständigen Fertigstellung abhängig gemacht worden, ist von dieser erst dann auszugehen, wenn alle Mängel vollständig beseitigt sind. Das gilt auch für Mängel, die erst bei der Abnahme festgestellt und reklamiert werden. Nur unerhebliche Mängel bleiben nach § 242 BGB unberücksichtigt. Nach einer vorbehaltlosen Abnahme ist dagegen von vollständiger Fertigstellung auszugehen, auch wenn danach Mängel auffällig werden. 2. Ist in der Grundrissplanung keine Sondernutzung durch eine Terrasse im Bereich des Badezimmers der Nachbarwohnung vorgesehen, liegt in der hiervon abweichenden Bauausführung durch Verlegung von Terrassenplatten in diesem sensiblen Bereich ein Mangel vor.

Normenkette:

BGB § 242 § 631 Abs. 1 § 633 Abs. 2 § 635 ; MaBV § 3 Abs. 2 ; VOB/B § 12 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.