BayObLG - Beschluss vom 10.09.2004
Verg 19/04
Normen:
GWB § 118 Abs. 1 ; ZPO § 233 ;
Vorinstanzen:
Vergabekammer Nordbayern - 320. VK - 3194 - 27/04 - 02.08.2004,

Keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis zur Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidung der Vergabekammer

BayObLG, Beschluss vom 10.09.2004 - Aktenzeichen Verg 19/04

DRsp Nr. 2004/16459

Keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis zur Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidung der Vergabekammer

»Gegen die Versäumung der Frist, innerhalb welcher beantragt werden kann, die aufschiebende Wirkung einer sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer zu verlängern, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.«

Normenkette:

GWB § 118 Abs. 1 ; ZPO § 233 ;

Gründe:

I.

Die Vergabestelle, das Staatliche Hochbauamt, schrieb die GWA-Installation für ein Bauvorhaben im Offenen Verfahren nach § 3 a Nr. 1 VOB/A europaweit aus. Das Angebot der Antragstellerin, die sich am Wettbewerb beteiligt hat, wurde gemäß § 25 Nr. 1 VOB/A von der Wertung ausgeschlossen, weil es nicht alle in den Verdingungsunterlagen enthaltenen Bedingungen erfülle. Der sich hiergegen richtende Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist von der Vergabekammer Nordbayern am 2.8.2004 abgelehnt worden. Am 18.8.2004 legte die Antragstellerin gegen die Entscheidung der Vergabekammer, welche ihr am 4.8.2004 zugestellt worden war, sofortige Beschwerde ein. Am 2.9.2004 hat die Vergabestelle der Beigeladenen den Zuschlag erteilt.