Keine Zurückweisung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln durch Teilurteil - Gemeinkosten als ersatzfähige Aufwendungen - nicht justiziable Vertragstrafenforderung - Fälligkeitszinsen zugunsten in Kapitalgesellschaften umgewandelter Betriebe
BGH, Beschluß vom 04.02.1993 - Aktenzeichen VII ZR 39/92
DRsp Nr. 1993/109
Keine Zurückweisung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln durch Teilurteil - Gemeinkosten als ersatzfähige Aufwendungen - nicht justiziable Vertragstrafenforderung - Fälligkeitszinsen zugunsten in Kapitalgesellschaften umgewandelter Betriebe
»1. Angriffs- oder Verteidigungsmittel dürfen nicht durch Teilurteil als verspätet zurückgewiesen werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Juni 1980 - VII ZR 143/79 = BGHZ 77, 306). 2. Gemeinkosten zählen zu den nach §§ 79 Abs. 1 Satz 1, 108 des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft vom 25. März 1982 ersatzfähigen Aufwendungen.3. Auf § 6 Abs. 4 der Fünften Durchführungsverordnung zum Vertragsgesetz vom 25. März 1982 gestützte Vertragsstrafenforderungen sind seit dem 1. Juli 1990 gemäß § 4 Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der DDR vom 28. Juni 1990 nicht mehr gerichtlich durchsetzbar.
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