OVG Berlin - Urteil vom 29.09.1988
2 B 9.87
Normen:
BauO BE § 6 Abs. 1 S 1, § 6 Abs. 5 S. 1, § 6 Abs. 11 Nr. 1 ;
Fundstellen:
GE 1989, 1167
OVGE BE 18, 125
Vorinstanzen:
Vorinstanz,

Kellerraum (ABSTELLRAUM) unter der GARAGE und Nachbarschutz

OVG Berlin, Urteil vom 29.09.1988 - Aktenzeichen 2 B 9.87

DRsp Nr. 1998/3176

Kellerraum (ABSTELLRAUM) unter der GARAGE und Nachbarschutz

»1. Der nach der BERLINER Bauordnung 1985 zusammen mit einer GARAGE an der Grundstücksgrenze zulässige ABSTELLRAUM muß mit der GARAGE als ein dieser untergeordneter Nebenraum baulich und funktional verbunden sein.«

Normenkette:

BauO BE § 6 Abs. 1 S 1, § 6 Abs. 5 S. 1, § 6 Abs. 11 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Grenzweg 21 a in Berlin-Lichtenrade. Der Beigeladenen gehört das Nachbargrundstück Grenzweg 23. Beide Grundstücke liegen nach den Ausweisungen des Baunutzungsplans für Berlin von 1958/60 im allgemeinen Wohngebiet der Baustufe 11/2; es gilt offene Bauweise.