Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Grenzweg 21 a in Berlin-Lichtenrade. Der Beigeladenen gehört das Nachbargrundstück Grenzweg 23. Beide Grundstücke liegen nach den Ausweisungen des Baunutzungsplans für Berlin von 1958/60 im allgemeinen Wohngebiet der Baustufe 11/2; es gilt offene Bauweise.
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