OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.04.2018
4 A 596/18.A
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 22.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5902/16

Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozessbeteiligten durch das Gericht i.R.d. Gebots des rechtlichen Gehörs (hier: Verfolgung)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2018 - Aktenzeichen 4 A 596/18.A

DRsp Nr. 2018/5396

Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozessbeteiligten durch das Gericht i.R.d. Gebots des rechtlichen Gehörs (hier: Verfolgung)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22.12.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, nämlich einer Versagung des rechtlichen Gehörs, liegt nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO).

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 35.13 -, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42.