Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Mai 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 150.000 € festgesetzt.
I. Die Klägerin, die Inhaberin der eingetragenen deutschen Wort-Bild-Marke
mit Schutz unter anderem für Abgaskrümmer für Motoren ist, entwickelte einen Abgaskrümmer mit der Bezeichnung K947 und lässt diesen in ihrem Auftrag fertigen.
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