BGH - Beschluss vom 01.06.2023
I ZR 154/22
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 39 O 16462/18
OLG München, vom 12.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 1503/21

Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozessbeteiligten durch das Gericht zur Manipulation der Gussformen; Schutzfähigkeit der eingetragenen deutschen Wort-Bild-Marke Abgaskrümmer für Motoren bzgl. unlauterer Irreführung wegen einer Täuschung über die Herstellereigenschaft

BGH, Beschluss vom 01.06.2023 - Aktenzeichen I ZR 154/22

DRsp Nr. 2023/9468

Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozessbeteiligten durch das Gericht zur Manipulation der Gussformen; Schutzfähigkeit der eingetragenen deutschen Wort-Bild-Marke "Abgaskrümmer für Motoren" bzgl. unlauterer Irreführung wegen einer Täuschung über die Herstellereigenschaft

Hat das Gericht erheblichen Vortrag einer Partei übergangen, liegt darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Mai 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 150.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 4;

Gründe

I. Die Klägerin, die Inhaberin der eingetragenen deutschen Wort-Bild-Marke

mit Schutz unter anderem für Abgaskrümmer für Motoren ist, entwickelte einen Abgaskrümmer mit der Bezeichnung K947 und lässt diesen in ihrem Auftrag fertigen.