BGH - Beschluss vom 18.07.2018
I ZR 76/17
Normen:
ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen O 238/11
OLG Düsseldorf, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 125/15

Kenntnisnahme des Vorbringens der Beteiligten durch das Gericht

BGH, Beschluss vom 18.07.2018 - Aktenzeichen I ZR 76/17

DRsp Nr. 2018/10569

Kenntnisnahme des Vorbringens der Beteiligten durch das Gericht

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. März 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712). Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 237/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZR 159/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15, juris Rn. 5).