Die Anhörungsrüge vom 27. September 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 10. Juli 2018 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen, wobei die Kosten wie folgt zu tragen sind:
Klägerin zu 1: 30 %
Klägerin zu 2: 30 %
Klägerin zu 3: 40 %
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96,
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