BGH - Beschluss vom 07.06.2018
I ZR 72/17
Normen:
ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 HKO 12936/15
OLG München, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen U 3702/16

Kenntnisnahme des Vorbringens der Parteien durch das Gericht i.R.e. Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - Aktenzeichen I ZR 72/17

DRsp Nr. 2018/9525

Kenntnisnahme des Vorbringens der Parteien durch das Gericht i.R.e. Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 29. März 2018 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712). Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 237/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZR 159/14 Rn. 2; Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15 Rn. 5).