Die Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
I.
Das nach Erlass des Senatsbeschlusses vom 19. Oktober 2017 eingereichte Befangenheitsgesuch der Klägerinnen wurde bezüglich der an diesem Beschluss mitwirkenden Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Prof. Dr. Pape für begründet erklärt. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entscheidet deshalb über die mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 erhobene Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen den Beschluss vom 19. Oktober 2017 in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung ohne die genannten Richter.
II.
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