BGH - Beschluss vom 05.12.2018
IX ZA 16/17
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
ZIP 2019, 96
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 13615/13
OLG München, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 2875/16

Kenntnisnahme des Vorbringens der Parteien durch das Gericht zu dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 05.12.2018 - Aktenzeichen IX ZA 16/17

DRsp Nr. 2019/575

Kenntnisnahme des Vorbringens der Parteien durch das Gericht zu dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Das nach Erlass des Senatsbeschlusses vom 19. Oktober 2017 eingereichte Befangenheitsgesuch der Klägerinnen wurde bezüglich der an diesem Beschluss mitwirkenden Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Prof. Dr. Pape für begründet erklärt. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entscheidet deshalb über die mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 erhobene Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen den Beschluss vom 19. Oktober 2017 in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung ohne die genannten Richter.

II.