OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.01.2018
13 A 3296/17.A
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 3; VwGO § 138 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 2-3;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3116/16

Kenntnisnahme des Vorbringens der Prozessbeteiligten durch das Gericht i.R.d. Gebots des rechtlichen Gehörs; Unterstützung des Asylbewerbers bei der Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht i.R.d. Hinweispflicht des Gerichts; Darlegen der Gründe für die Konversion des Asylbewerbers

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2018 - Aktenzeichen 13 A 3296/17.A

DRsp Nr. 2018/2130

Kenntnisnahme des Vorbringens der Prozessbeteiligten durch das Gericht i.R.d. Gebots des rechtlichen Gehörs; Unterstützung des Asylbewerbers bei der Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht i.R.d. Hinweispflicht des Gerichts; Darlegen der Gründe für die Konversion des Asylbewerbers

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 3; VwGO § 138 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 2-3;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen.

Mit seinem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe ihn mit der Bewertung seiner Ausführungen zur Konversion überrascht, weil es nicht weiter nachgefragt und eine für ihn nicht vorhersehbare "spezifische Beweiswürdigung" vorgenommen habe, vermag der Kläger keine Verletzung seines Recht auf rechtliches Gehör dazulegen.