Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht gemäß §
Mit seinem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe ihn mit der Bewertung seiner Ausführungen zur Konversion überrascht, weil es nicht weiter nachgefragt und eine für ihn nicht vorhersehbare "spezifische Beweiswürdigung" vorgenommen habe, vermag der Kläger keine Verletzung seines Recht auf rechtliches Gehör dazulegen.
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