OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.06.2018
4 A 464/18.A
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 13.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1140/17

Kenntnisnahme des Vorbringens der Prozessbeteiligten durch das Gericht i.R.d. Gebots des rechtlichen Gehörs (hier: Furcht vor Verfolgung in Pakistan bei Rückkehr)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2018 - Aktenzeichen 4 A 464/18.A

DRsp Nr. 2018/8258

Kenntnisnahme des Vorbringens der Prozessbeteiligten durch das Gericht i.R.d. Gebots des rechtlichen Gehörs (hier: Furcht vor Verfolgung in Pakistan bei Rückkehr)

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht aufgrund der allein geltend gemachten Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO).

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.