OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.08.2018
4 B 1138/18
Normen:
VwGO § 152a; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 732/18

Kenntnisnahme des Vorbringens einer Prozesspartei durch das Gericht bzgl. Ersatzes des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2018 - Aktenzeichen 4 B 1138/18

DRsp Nr. 2018/11781

Kenntnisnahme des Vorbringens einer Prozesspartei durch das Gericht bzgl. Ersatzes des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 26.7.2018 ‒ 4 B 967/18 ‒ wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.