VGH Hessen - Beschluss vom 08.02.2021
3 A 1808/17.Z
Normen:
BauNVO § 13;
Fundstellen:
DÖV 2021, 856
NVwZ-RR 2021, 561
ZfBR 2021, 570
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 151/16

Kennzeichen der Berufsausübung freiberuflich tätiger Architekten

VGH Hessen, Beschluss vom 08.02.2021 - Aktenzeichen 3 A 1808/17.Z

DRsp Nr. 2021/7827

Kennzeichen der Berufsausübung freiberuflich tätiger Architekten

1. Die Berufsausübung freiberuflich Tätiger ist gekennzeichnet durch die Erbringung persönlicher Dienstleistungen, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen und in der Regel, aber nicht zwingend in unabhängiger Stellung einem unbegrenzten Personenkreis angeboten werden.2. Weder die wirtschaftliche Selbständigkeit noch die Rechtsform ist für den Nutzungsbegriff der freien Berufe im Sinne des § 13 BauNVO von Bedeutung, da auch die Tätigkeit von angestellten Freiberuflern keine andere städtebauliche Zuordnung gebietet.3. Auch bei der Planung von Fertighäusern werden regelmäßig individuelle Änderungen vorgenommen, die sich in entsprechenden Architektenleistungen niederschlagen.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Juli 2017 -1 K 151/16.GI - wird abgelehnt.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 13;

Gründe