KG - Beschluss vom 07.03.2001
24 W 6265/00
Fundstellen:
FGPrax 2001, 141
NJW-RR 2001, 1453
NZM 2001, 528
ZMR 2001, 659
Vorinstanzen:
AG Pankow/Weißensee - Beschluss vom 01.11.1999 - 70 II 20/99 (WEG) -,
LG Berlin - Beschluss vom 30.05.2000 - 85 T 342/99 (WEG) -,

KG - Beschluss vom 07.03.2001 (24 W 6265/00) - DRsp Nr. 2001/12180

KG, Beschluss vom 07.03.2001 - Aktenzeichen 24 W 6265/00

DRsp Nr. 2001/12180

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind oder waren bei Verfahrenseinleitung die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage, die aus 106 Altbauwohnungen besteht und um 38 durch Ausbau zu errichtende Dachgeschosswohnungen ergänzt werden sollte, für die bereits getrennte Grundbuchblätter angelegt sind.

Am 29. März 1999 ließ der Geschäftsführer der Verwalterin als Vertreter ohne Vertretungsmacht für sämtliche Wohnungseigentümer handelnd den Entwurf einer Vereinbarung notariell beurkunden, durch die die Teilungserklärung vom 20. Oktober 1994 geändert werden sollte. In diesem Entwurf heißt es unter I. ("Vorbemerkung") unter anderem wie folgt:

"...

3. ...

Zwischenzeitlich hat sich herausgestellt, dass die Errichtung der Dachgeschosswohnungen aus baurechtlichen Gründen nicht möglich ist, sodass zur Wohnanlage endgültig höchstens 106 Einheiten gehören werden.

4. Die Wohnungseigentümer sind nunmehr übereingekommen, dass die Eigentümer der Dachgeschosswohnungen aus der Eigentümergemeinschaft ausscheiden und die Miteigentumsanteile der 106 Bestandswohnungen entsprechend den tatsächlichen Wohnflächen neu gebildet werden ..."