Auf das Kostenangebot der Klägerin vom 3. April 1995 (Anlage K 1) beauftragte die Beklagte die Klägerin durch schriftlichen Subunternehmervertrag vom 21. April 1995 (Anlage K 2) mit der Ausführung von Fassadensanierungsarbeiten für das Bauvorhaben L in D zu einem pauschalen Festpreis von brutto 954.500 DM. In dem von der Beklagten vorformulierten Vertrag vereinbarten die Parteien unter § 2 b) die Geltung der VOB/B.
Unter § 13 des Vertrages trafen die Parteien unter anderem folgende Vereinbarung:
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