BGH - Urteil vom 18.01.2018
I ZR 150/15
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 826;
Fundstellen:
DB 2018, 505
MDR 2018, 392
NJW 2018, 2412
NZG 2018, 596
NZI 2018, 516
VersR 2018, 499
WM 2018, 1848
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 328 O 525/10
OLG Hamburg, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 203/11

Klägerische Stützung von Schadensersatzansprüchen auf eine ohne sein Wissen von seinem Bevollmächtigten getroffene Schmiergeldabrede; Ausreichende Darlegung von Anhaltspunkten für den Abschluss einer derartigen Vereinbarung; Vereinbarungen über die Zahlung eines Schmiergelds für die künftige Bevorzugung bei der Vergabe von Aufträgen; Voraussetzungen für die Annahme einer sekundären Darlegungslast

BGH, Urteil vom 18.01.2018 - Aktenzeichen I ZR 150/15

DRsp Nr. 2018/2520

Klägerische Stützung von Schadensersatzansprüchen auf eine ohne sein Wissen von seinem Bevollmächtigten getroffene Schmiergeldabrede; Ausreichende Darlegung von Anhaltspunkten für den Abschluss einer derartigen Vereinbarung; Vereinbarungen über die Zahlung eines Schmiergelds für die künftige Bevorzugung bei der Vergabe von Aufträgen; Voraussetzungen für die Annahme einer sekundären Darlegungslast

a) Der Kläger, der Schadensersatzansprüche auf eine ohne sein Wissen von seinemBevollmächtigten getroffene Schmiergeldabrede stützt, genügt seiner Darlegungslast, wenn er ausreichende Anhaltspunkte für den Abschluss einer derartigen Vereinbarung darlegt. Von ihm können im Rechtsstreit keine näheren Darlegungen hierzu mit der Begründung verlangt werden, er müsse sich die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen.b) Hat der Kläger hinreichende Anhaltspunkte für eine Schmiergeldabrede vorgetragen, trägt der Beklagte die sekundäre Darlegungslast für seine Behauptung, einesolche Schmiergeldabrede habe nicht vorgelegen.