VGH Bayern - Beschluss vom 30.10.2018
13a ZB 17.31034
Normen:
AsylG § 3e; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13a ZB 17.31034

Klärungsbedürftigkeit der Bedrohung eines afghanischen Mitarbeiters eines sicherheitsrelevanten Unternehmens aufgrund der von ihm erfassten biometrischen Daten (Fingerabdruck und Augenscan) in Afghanistan durch die Taliban

VGH Bayern, Beschluss vom 30.10.2018 - Aktenzeichen 13a ZB 17.31034

DRsp Nr. 2018/18213

Klärungsbedürftigkeit der Bedrohung eines afghanischen Mitarbeiters eines sicherheitsrelevanten Unternehmens aufgrund der von ihm erfassten biometrischen Daten (Fingerabdruck und Augenscan) in Afghanistan durch die Taliban

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 3e; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2017 bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 AsylG sind nicht gegeben.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).