VGH Bayern - Beschluss vom 03.12.2020
15 ZB 20.32309
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RN 11 K 19.32246

Klärungsbedürftigkeit des Ansehens einer Familie als soziale Gruppe bzgl. der Furcht eines jordanischen Staatsangehörigen vor Blutrache wegen einer Liebesbeziehung seines Bruders mit einer verheirateten Frau eines Familienclans; Wahrung der Antragsfrist für die Berufungszulassung bei Antragstellung

VGH Bayern, Beschluss vom 03.12.2020 - Aktenzeichen 15 ZB 20.32309

DRsp Nr. 2021/836

Klärungsbedürftigkeit des Ansehens einer Familie als soziale Gruppe bzgl. der Furcht eines jordanischen Staatsangehörigen vor Blutrache wegen einer Liebesbeziehung seines Bruders mit einer verheirateten Frau eines Familienclans; Wahrung der Antragsfrist für die Berufungszulassung bei Antragstellung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe

I.