VGH Bayern - Beschluss vom 03.12.2020
15 ZB 20.32308
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RN 11 K 19.32460

Klärungsbedürftigkeit des Ansehens einer Familie als soziale Gruppe hinsichtlich Anerkennung eines jordanischen Staatsangehörigen als Asylberechtigter; Furcht eines Asylsuchenden vor Verfolgung und Blutrache aufgrund einer Liebesbeziehung seines Sohnes mit einer verheirateten Frau eines bestimmten jordanischen Familienclans

VGH Bayern, Beschluss vom 03.12.2020 - Aktenzeichen 15 ZB 20.32308

DRsp Nr. 2021/835

Klärungsbedürftigkeit des Ansehens einer Familie als soziale Gruppe hinsichtlich Anerkennung eines jordanischen Staatsangehörigen als Asylberechtigter; Furcht eines Asylsuchenden vor Verfolgung und Blutrache aufgrund einer Liebesbeziehung seines Sohnes mit einer verheirateten Frau eines bestimmten jordanischen Familienclans

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.