BVerwG - Beschluss vom 29.07.2013
4 BN 13.13
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7;
Fundstellen:
ZfBR 2014, 159
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 22.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 D 4/11

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO i.R.e. Abwägung durch Berufen auf einen abwägungserheblichen privaten Belang eines außerhalb des Bebauungsplangebiets wohnenden Grundstückeigentümers

BVerwG, Beschluss vom 29.07.2013 - Aktenzeichen 4 BN 13.13

DRsp Nr. 2013/19205

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO i.R.e. Abwägung durch Berufen auf einen abwägungserheblichen privaten Belang eines außerhalb des Bebauungsplangebiets wohnenden Grundstückeigentümers

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. November 2012 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7;

Gründe

Die Beschwerde ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung an die Vorinstanz begründet (§ 133 Abs. 6 VwGO).

1. Die Revision ist allerdings nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.

Die Beschwerde hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:

Ist es für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausreichend, wenn ein Antragsteller sich auf einen für die Abwägung nach § 1 Abs. abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann oder hat er darüber hinaus darzulegen, dass gerade dieser Belang in seinem Gewicht und seiner Bedeutung verkannt worden ist?