OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.06.2020
2 A 211/17
Normen:
BauGB § 34;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2419/15

Klage auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung; Bestehen eines öffentlichen nachbarlichen Abwehrrechts

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2020 - Aktenzeichen 2 A 211/17

DRsp Nr. 2020/11284

Klage auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung; Bestehen eines öffentlichen nachbarlichen Abwehrrechts

1. Nachbarschutz aus den Vorschriften des Baurechts kann grundsätzlich nur der jeweilige Eigentümer eines benachbarten Grundstücks oder der Inhaber vergleichbarer dinglicher Rechte an einem Grundstück in Anspruch nehmen.2. Vorschriften des formellen Baurechts sind nicht nachbarschützend.3. Ein Nachbar kann sich gegen eine gebietsfremde Nutzung unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Beeinträchtigung nur dann zur Wehr setzen, wenn beide Grundstücke demselben Baugebiet angehören.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34;

Tatbestand