OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.07.2020
10 A 3397/19
Normen:
BauGB § 34;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1411/19

Klage auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung; Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 10 A 3397/19

DRsp Nr. 2020/12083

Klage auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung; Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34;

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks M. 23 in C. Sie wendet sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. Januar 2019 und einen Befreiungsbescheid vom 9. Januar 2019 für die Errichtung von zwei Dreifamilienwohnhäusern (im Folgenden: Vorhaben) auf dem angrenzenden Grundstück M. 21/21a in C. (Gemarkung T., Flur 33, Flurstück 763) in C. (im Folgenden: Vorhabengrundstück).