VGH Bayern - Beschluss vom 11.09.2020
1 ZB 19.2052
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24776
Vorinstanzen:
VG München, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 18.1438

Klage auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines mehrgeschossigen Wohnhauses mit Tiefgarage; Maßgebliche Kriterien bei der Feststellung des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs; Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich bei geplantem mehrgeschossigen Wohnhaus mit Tiefgarage und Autolift; Antrag auf Zulassung der Berufung

VGH Bayern, Beschluss vom 11.09.2020 - Aktenzeichen 1 ZB 19.2052

DRsp Nr. 2020/15219

Klage auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines mehrgeschossigen Wohnhauses mit Tiefgarage; Maßgebliche Kriterien bei der Feststellung des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs; Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich bei geplantem mehrgeschossigen Wohnhaus mit Tiefgarage und Autolift; Antrag auf Zulassung der Berufung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3;

Gründe