Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9. November 2016 verpflichtet, dem Kläger auf seine Bauvoranfrage vom 18. Juli 2016 einen Vorbescheid betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt sechs Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung M., Flur 26, Flurstück 254 zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger ist Miteigentümer des in E. gelegenen Grundstücks Gemarkung M., Flur 26, Flurstück 254 (im Folgenden: Vorhabengrundstück).
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