Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.153,50 € festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines eingeschossigen Wohngebäudes im Hinterland des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung V.-straße Nr. 82 in J. abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben füge sich nach der überbaubaren Grundstücksfläche entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Es weckt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. §
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