OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.09.2023
7 A 645/22
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2023, 2062
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2449/20

Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines eingeschossigen Wohngebäudes im Hinterland des Grundstücks

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2023 - Aktenzeichen 7 A 645/22

DRsp Nr. 2023/12353

Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines eingeschossigen Wohngebäudes im Hinterland des Grundstücks

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.153,50 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines eingeschossigen Wohngebäudes im Hinterland des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung V.-straße Nr. 82 in J. abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben füge sich nach der überbaubaren Grundstücksfläche entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Es weckt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).