Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Mai 2020 -
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das dieses selbst zu tragen hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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