VGH Bayern - Urteil vom 27.11.2018
1 B 16.1879
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5; BauGB § 36 Abs. 1; BauGB § 36 Abs. 2 S. 3; WSG § 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 10.278

Klage einer Gemeinde gegen eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines als Wochenendhaus genehmigten Gebäudes; Abgrenzung zwischen planungsrechtlichen Innenbereich und Außenbereich

VGH Bayern, Urteil vom 27.11.2018 - Aktenzeichen 1 B 16.1879

DRsp Nr. 2019/4466

Klage einer Gemeinde gegen eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines als Wochenendhaus genehmigten Gebäudes; Abgrenzung zwischen planungsrechtlichen Innenbereich und Außenbereich

1. Die Abgrenzung des dauerhaften Wohnens von der bloßen Ferien- bzw. Wochenendhausnutzung erfordert eine Gesamtbetrachtung sowohl der baulichen Gegebenheiten als auch des Nutzungszwecks. In ihrer baulichen Beschaffenheit zeichnen sich Wochenend- und Ferienhäuser häufig durch einen minderen Standard hinsichtlich der Bauweise und der technischen Installationen sowie einen begrenzten Raum aus. Von besonderer Bedeutung ist der Nutzungszweck. Während das Wochenend- oder Ferienhaus dem zeitlich begrenzten Wohnen zum Zweck der Erholung dient, wird ein Gebäude zum Dauerwohnen genutzt, wenn es als Ort der alltäglichen Lebensführung einem nicht zeitlich begrenzten, sondern auf Dauer angelegten Aufenthalt dient. Die Nutzung zu zeitweiligem Wohnen während der Freizeit ist jedoch keine Dauerwohnnutzung.