OVG Niedersachsen - Urteil vom 28.08.2018
7 KS 108/16
Normen:
16. BImSchV § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AEG (1994) § 18 S. 1; AEG (1994) § 18e Abs. 5; BImSchG § 41 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1; GmbHG § 13 Abs. 1; UmwRG a.F. § 4a Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 2; 16. BImSchV § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UmwRG § 6;

Klage einer Gemeinde gegen eine eisenbahnrechtliche Plangenehmigung; Bestimmung des Begriffs des Schienenweges in der 16. BImSchV; Gemeindliches Selbstverwaltungsrecht in der Form der gemeindlichen Planungshoheit; Klagebefugnis einer Gemeinde als GmbH-Gesellschafterin; Vermittlung subjektiver Rechte durch Verfahrensvorschriften des AEG

OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.08.2018 - Aktenzeichen 7 KS 108/16

DRsp Nr. 2019/9572

Klage einer Gemeinde gegen eine eisenbahnrechtliche Plangenehmigung; Bestimmung des Begriffs des Schienenweges in der 16. BImSchV; Gemeindliches Selbstverwaltungsrecht in der Form der gemeindlichen Planungshoheit; Klagebefugnis einer Gemeinde als GmbH-Gesellschafterin; Vermittlung subjektiver Rechte durch Verfahrensvorschriften des AEG

1. Die Regelung über die Klagebegründungsfrist in § 4a Abs. 1 UmwRG a. F. (nunmehr § 6 UmwRG n. F.) geht der Regelung in § 18e Abs. 5 AEG vor.2. Eine Gemeinde kann sich im Rechtsstreit gegen eine Plangenehmigung auf das aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgende gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, insbesondere in der Form der gemeindlichen Planungshoheit, und ihr zivilrechtlich geschütztes (Grund-)Eigentum als abwägungserhebliche Belange berufen.3. Ist eine Gemeinde Gesellschafterin einer GmbH, die über Grundstückseigentum verfügt, kann sich allein die GmbH auf eine (mögliche) Verletzung des Grundstückseigentums durch die Plangenehmigung berufen. Die Gemeinde ist als Gesellschafterin insoweit nicht klagebefugt.4. Der Begriff des Schienenweges in der 16. BImSchV umfasst die Gleisanlage mit ihrem Unter- und Überbau einschließlich der Oberleitung. Weitere zu den Betriebsanlagen der Eisenbahn zählende Einrichtungen wie Bahnsteige sind dagegen vom Anwendungsbereich der 16. BImSchV nicht erfasst.