VGH Bayern - Beschluss vom 12.11.2020
10 ZB 20.1028
Normen:
BayVSG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 30 K 16.3007

Klage einer Studentenverbindung gegen ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht Bayern 2015 unter sonstige rechtsextremistische Organisationen

VGH Bayern, Beschluss vom 12.11.2020 - Aktenzeichen 10 ZB 20.1028

DRsp Nr. 2020/18166

Klage einer Studentenverbindung gegen ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht Bayern 2015 unter "sonstige rechtsextremistische Organisationen"

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BayVSG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Mit der Anhörungsrüge wendet sich die Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. April 2020 (10 ZB 18.2223), mit dem ihr Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. April 2018 (M 30 K 16.3007) abgelehnt worden ist. Mit der Klage wandte sich die Klägerin gegen ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht Bayern 2015 unter "sonstige rechtsextremistische Organisationen".

Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, denn der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ist durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. April 2020 nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).