BVerwG - Beschluss vom 28.02.2023
9 AV 1.23
Normen:
UmwRG § 3; WHG § 68 Abs. 2; FStrG § 17 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, - Vorinstanzaktenzeichen 11 D 16/23 AK

Klage einer Umweltvereinigung gegen eine erteilte wasserrechtliche Plangenehmigung sowie einen naturschutzrechtlichen Befreiungsbescheid; Plangenehmigung für die bauzeitliche Verrohrung des Fließgewässers Wending und ihrer Ufer im Abschnitt der A 45-Talbrücke Büschergrund

BVerwG, Beschluss vom 28.02.2023 - Aktenzeichen 9 AV 1.23

DRsp Nr. 2023/4696

Klage einer Umweltvereinigung gegen eine erteilte wasserrechtliche Plangenehmigung sowie einen naturschutzrechtlichen Befreiungsbescheid; Plangenehmigung für die bauzeitliche Verrohrung des Fließgewässers Wending und ihrer Ufer im Abschnitt der A 45-Talbrücke Büschergrund

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt.

Normenkette:

UmwRG § 3; WHG § 68 Abs. 2; FStrG § 17 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger, eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen eine vom beklagten Kreis erteilte wasserrechtliche Plangenehmigung sowie einen naturschutzrechtlichen Befreiungsbescheid.

Unter dem 22. August 2022 erteilte der Beklagte der Beigeladenen gemäß § 68 Abs. 2 WHG die Plangenehmigung für die bauzeitliche Verrohrung des Fließgewässers Wending und ihrer Ufer im Abschnitt der A 45-Talbrücke Büschergrund. Der Bescheid wurde von der Beigeladenen beantragt, weil sie beabsichtigt, im Zuge des Ausbaus der Bundesautobahn 45 u. a. die Talbrücke Büschergrund durch einen Neubau zu ersetzen. Im Hinblick auf die in der Bauphase zu erwartenden Belastungen des Gewässers und der bachbegleitenden Vegetation ist im Bereich des herzustellenden Bauplateaus eine temporäre Verrohrung des Gewässers vorgesehen.