Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
III.Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Instanzen auf jeweils 10.521,82 Euro festgesetzt.
I.
Die Kläger wenden sich dagegen, dass auf einem an ihr Grundstück angrenzenden Grünstreifen von der beklagten Gemeinde vier Hainbuchen angepflanzt worden sind.
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