VGH Bayern - Beschluss vom 12.11.2018
4 ZB 18.215
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; BayStrWG Art. 2 Nr. 3; BayStrWG Art. 30 S. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a); AGBGB Art. 47; AGBGB Art. 48; AGBGB Art. 50 Abs. 1 S. 2; BGB § 910;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 K 16.1056

Klage eines Grundstückseigentümers gegen die Anpflanzung von vier Hainbuchen auf einem angrenzenden Grünstreifen; Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch Bepflanzung von vier Bäumen entlang einer öffentlichen Straße

VGH Bayern, Beschluss vom 12.11.2018 - Aktenzeichen 4 ZB 18.215

DRsp Nr. 2018/18515

Klage eines Grundstückseigentümers gegen die Anpflanzung von vier Hainbuchen auf einem angrenzenden Grünstreifen; Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch Bepflanzung von vier Bäumen entlang einer öffentlichen Straße

1. Das Anpflanzen von Bäumen entlang einer öffentlichen Straße verstößt nicht schon dann gegen das Rücksichtnahmegebot, wenn damit zu rechnen ist, dass die Äste und Wurzeln sich im Laufe der Zeit auf ein Nachbargrundstück hin ausdehnen werden. (Rn. 15 - 17)2. Ist dagegen von Anfang an mit hinreichender Sicherheit absehbar, dass die Wurzeln an einem benachbarten Bauwerk oder einer sonstigen Anlage erhebliche Schäden anrichten werden, so ist die Anpflanzung für den Nachbarn unzumutbar und muss auch nicht zeitweise hingenommen werden. (Rn. 18)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Instanzen auf jeweils 10.521,82 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; BayStrWG Art. 2 Nr. 3; BayStrWG Art. 30 S. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a); AGBGB Art. 47; AGBGB Art. 48; AGBGB Art. 50 Abs. 1 S. 2; BGB § 910;

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich dagegen, dass auf einem an ihr Grundstück angrenzenden Grünstreifen von der beklagten Gemeinde vier Hainbuchen angepflanzt worden sind.