VGH Bayern - Beschluss vom 01.03.2018
9 ZB 16.270
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 K 15.157

Klage eines Nachbarn gegen den Bau eines Wohn- und Pflegeheims mit Generationenwohnungen in Ortsrandlage; Entstehen von unzumutbaren Lärmimmissionen bei Verwirklichung des Bauvorhabens

VGH Bayern, Beschluss vom 01.03.2018 - Aktenzeichen 9 ZB 16.270

DRsp Nr. 2018/6764

Klage eines Nachbarn gegen den Bau eines Wohn- und Pflegeheims mit Generationenwohnungen in Ortsrandlage; Entstehen von unzumutbaren Lärmimmissionen bei Verwirklichung des Bauvorhabens

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt A... mit Bescheid vom 8. Januar 2015 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Pflegeheimes mit Generationenwohnungen.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung A... Das Grundstück befindet sich in einem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Teil des Bebauungsplans Nr. 2 "Hühneräcker" der Gemeinde A... und lag bisher am Rand zum Außenbereich.