VGH Bayern - Beschluss vom 09.08.2018
15 CS 18.1285
Normen:
BauGB § 34; BauGB § 35; BauGB § 212a Abs. 1; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BImSchG § 22 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 S 18.808

Klage eines Nachbarn gegen die Genehmigung eines Pferdestalles mit Nebenanlagen; Zuordnung eines Grundstücks. zum Innenbereich oder Außenbereich; Verletzungd des Gebots der Rücksichtnahme durch eine Geruchsbelastung

VGH Bayern, Beschluss vom 09.08.2018 - Aktenzeichen 15 CS 18.1285

DRsp Nr. 2018/18269

Klage eines Nachbarn gegen die Genehmigung eines Pferdestalles mit Nebenanlagen; Zuordnung eines Grundstücks. zum Innenbereich oder Außenbereich; Verletzungd des Gebots der Rücksichtnahme durch eine Geruchsbelastung

Ein Bauherr, dessen Vorhaben relevante landwirtschaftliche Geruchsimmission verursacht, kann nicht generell beanspruchen, auf wohnlich genutzten Immissionsorten im Außenbereich eine Geruchsbelastung von 25% der Jahresstunden (mit-)verursachen zu dürfen (vgl. auch OVG NRW, U.v. 18.5.2016 - 2 B 1443/15 - BauR 2016, 1882 = juris Rn. 24). (Rn. 35)

Tenor

I.

Nr. I und Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2018 - Au 5 S 18.808 - werden geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. April 2018 (Az. 1-3113-2017-BA) wird angeordnet.

II.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34; BauGB § 35; BauGB § 212a Abs. 1; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BImSchG § 22 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.