Nr. I und Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2018 - Au 5 S 18.808 - werden geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. April 2018 (Az. 1-3113-2017-BA) wird angeordnet.
II.Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
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