VGH Bayern - Beschluss vom 24.07.2018
2 CS 18.1180
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BayBO Art. 68 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 02.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 S 18.361

Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Tagespflege nebst Betriebsräumen für ambulanten Pflegedienst in allgemeinem Wohngebiet; Prüfung der Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs

VGH Bayern, Beschluss vom 24.07.2018 - Aktenzeichen 2 CS 18.1180

DRsp Nr. 2018/12289

Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Tagespflege nebst Betriebsräumen für ambulanten Pflegedienst in allgemeinem Wohngebiet; Prüfung der Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BayBO Art. 68 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).