OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.09.2018
2 A 669/17
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 3; UVPG § 10;
Fundstellen:
BauR 2019, 473
DÖV 2019, 201
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1725/14

Klage eines Nachbarn gegen einen erteilten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Schweinemaststalles mit 1.250 Mastplätzen; Verletzung des bauplanungsrechtlichen Anspruchs auf nachbarliche Rücksichtnahme; Erhöhung des im Außenbereich geltenden Immissionswerts

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2018 - Aktenzeichen 2 A 669/17

DRsp Nr. 2018/17525

Klage eines Nachbarn gegen einen erteilten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Schweinemaststalles mit 1.250 Mastplätzen; Verletzung des bauplanungsrechtlichen Anspruchs auf nachbarliche Rücksichtnahme; Erhöhung des im Außenbereich geltenden Immissionswerts

1. § 3b Abs. 3 S. 3 UVPG a. F. (jetzt § 10 Abs. 6 UVPG) beinhaltet eine Bestandsschutzregelung zugunsten von Vorhaben, die nach den UVP-Richtlinien zum Zeitpunkt des Ablaufs der jeweiligen Umsetzungsfristen noch nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlagen. Der Bestandsschutz des § 3b Abs. 3 S. 3 UVPG a. F. wirkt sich derart aus, dass der bestandsgeschützte Altbestand rechnerisch abzuziehen ist. Bestandsschutz tritt ein, sobald das Vorhaben einen verfahrensrechtlich verfestigten Status erreicht. Dies ist aus Gründen der über Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Planungs- und Investitionssicherheit nicht erst mit der Vorhabenzulassung der Fall, sondern schon dann, wenn der Vorhabenträger durch die Einreichung vollständiger Genehmigungsunterlagen alles zur Erteilung der Genehmigung seinerseits Erforderliche getan hat.