BGH - Urteil vom 23.11.2000
VII ZR 242/99
Normen:
BGB §§ 133, 157 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 267
NJW 2001, 435
NZBau 2001, 97
ZfBR 2001, 106
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Mönchengladbach,

Klage gegen Architekten wegen Planungs- und Überwachungsfehlern

BGH, Urteil vom 23.11.2000 - Aktenzeichen VII ZR 242/99

DRsp Nr. 2000/10473

Klage gegen Architekten wegen Planungs- und Überwachungsfehlern

»Zur Auslegung einer als "Vorschußklage" bezeichneten Klage gegen Architekten wegen behaupteter Planungs- und Überwachungsfehler.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 157 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt für Mängel bei Dachdeckerarbeiten von den Beklagten zu 1 und 2, den Architekten, sowie der Beklagten zu 3, der Erbin des Dachdeckers, Zahlung von 49.760,50 DM.

Der Kläger übertrug den Beklagten zu 1 und 2 die Architektenleistungen der Phasen 3 bis 8 des § 15 Abs. 2 HOAI sowie die Ingenieurleistungen bei der Errichtung einer Produktionshalle. Nach Errichtung des Daches durch den Rechtsvorgänger der Beklagten zu 3 kam es in erheblichem Umfang zu Feuchtigkeitsschäden. Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch für die Beseitigung und Entsorgung des vorhandenen Daches sowie für die Neuherstellung eines Daches in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Anspruch aus § 633 Abs. 3 BGB gegen die Beklagten zu 1 und 2 scheitere bereits daran, daß der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger keine Planungs- und/oder Aufsichtsfehler schlüssig dargelegt bzw. nachgewiesen habe. Gegenüber der Beklagten zu 3 fehle es an der Aufforderung zur Mangelbeseitigung.