VGH Bayern - Beschluss vom 23.11.2020
6 ZB 20.2263
Normen:
BauGB § 125 Abs. 1; BayKAG Art. 5a;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 23.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 2 K 19.636

Klage gegen den Erschließungsbeitrag für die Herstellung einer Erschließungsanlage; Sicherstellung einer (qualifizierten) Zustimmung zur Anlegung der Erschließungsanlage

VGH Bayern, Beschluss vom 23.11.2020 - Aktenzeichen 6 ZB 20.2263

DRsp Nr. 2020/18243

Klage gegen den Erschließungsbeitrag für die Herstellung einer Erschließungsanlage; Sicherstellung einer (qualifizierten) Zustimmung zur Anlegung der Erschließungsanlage

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Juli 2020 - Au 2 K 19.636 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.185,10 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 125 Abs. 1; BayKAG Art. 5a;

Gründe

Der Antrag des Klägers,

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen,

hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.