VGH Bayern - Beschluss vom 26.06.2018
8 CE 18.1059
Normen:
BGB § 906; BGB § 1004; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; BayStrWG Art. 17; BayVwVfG Art. 37;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 04.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen B 7 E 18.400

Klage gegen den geplanten Abriss einer als Wegeverbindung für ein landwirtschaftlich genutztes Anwesen dienenden Brücke; Anspruch eines Grundstückeigentümers auf Einstellung von Bauarbeiten zur Renaturierung eines Gewässers

VGH Bayern, Beschluss vom 26.06.2018 - Aktenzeichen 8 CE 18.1059

DRsp Nr. 2018/9879

Klage gegen den geplanten Abriss einer als Wegeverbindung für ein landwirtschaftlich genutztes Anwesen dienenden Brücke; Anspruch eines Grundstückeigentümers auf Einstellung von Bauarbeiten zur Renaturierung eines Gewässers

1. Bei Planungen können auch Pläne und Darstellungen in Karten Bestandteile eines Verwaltungsakts sein. Sind diese hinreichend gekennzeichnet, etwa durch die Plangenehmigungsbehörde als plangenehmigt gestempelt, können sie zur Auslegung des Bescheids herangezogen werden. In diesen Fällen kann die hinreichende Bestimmtheit des Verwaltungsakts auch dann bejaht werden, wenn etwa ein Nachbar erst aus der Genehmigung in Verbindung mit derartigen Unterlagen die Reichweite des Vorhabens erkennen kann.2. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt einen rechtswidrigen Eingriff in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Betroffenen durch hoheitliches Handeln voraus. Der Bürger kann, wenn ihm ein rechtswidriger Eingriff in subjektive Rechte durch schlichtes Verwaltungshandeln droht, Unterlassen verlangen.