BVerwG - Urteil vom 24.08.2023
7 A 1.22
Normen:
BImSchG § 41 Abs. 1; BImSchG § 43; VwVfG § 75 Abs. 1 S. 1;

Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für das Vorhaben zur Errichtung von Ersatzneubauten und dem Bau mehrerer Eisenbahnüberführungen aufgrund von Lärmimmissionen; Räumliche und sachliche Beschränkungen für notwendige Folgemaßnahme

BVerwG, Urteil vom 24.08.2023 - Aktenzeichen 7 A 1.22

DRsp Nr. 2023/14708

Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für das Vorhaben zur Errichtung von Ersatzneubauten und dem Bau mehrerer Eisenbahnüberführungen aufgrund von Lärmimmissionen; Räumliche und sachliche Beschränkungen für notwendige Folgemaßnahme

1. Der Begriff der Betriebsanlage in § 2 Abs. 6 und § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG wird auch nach Einfügung des Begriffs der Eisenbahnanlagen in § 1 Abs. 5 ERegG und § 2 Abs. 6a AEG im Sinne der Begriffe der Schienenwege in § 36 BBahnG 1993 und der Bahnanlagen in § 4 EBO verstanden. Der nachträglich eingefügte Begriff der Eisenbahnanlagen hat eine regulierungsrechtliche Bedeutung.2. Als notwendige Folgemaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist eine Maßnahme anzusehen, die für eine angemessene Entscheidung über die durch die anlassgebende Maßnahme aufgeworfenen Konflikte erforderlich ist; dabei darf sie nicht wesentlich über Anschluss und Anpassung hinausgehen und unterliegt insoweit räumlichen und sachlichen Beschränkungen. Eine Folgemaßnahme ist abzugrenzen von anderen Anlagen, die ein umfassendes Planungskonzept benötigen.