BVerwG - Urteil vom 04.07.2023
9 A 5.22
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; FStrAbG (i.d.F.v. 23.12.2016) § 1 Abs. 1 S. 2 Anlage; BImSchG § 50 S. 1 Alt. 2;

Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben B 169 Cottbus - Plauen, Verlegung Salbitz - Riesa, 3. Bauabschnitt; Planrechtfertigung für das Vorhaben als Folge der gesetzlichen Bedarfsfeststellung

BVerwG, Urteil vom 04.07.2023 - Aktenzeichen 9 A 5.22

DRsp Nr. 2023/12063

Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben "B 169 Cottbus - Plauen, Verlegung Salbitz - Riesa, 3. Bauabschnitt"; Planrechtfertigung für das Vorhaben als Folge der gesetzlichen Bedarfsfeststellung

1. Die gesetzliche Bedarfsfeststellung für die Bundesfernstraßen ist für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindlich und schließt im Grundsatz die Nachprüfung aus, ob für die geplante Straße ein Verkehrsbedarf vorhanden ist. Dabei kann sich die Bedarfsfeststellung nicht allein aus der bestehenden oder zu erwartenden Verkehrsbelastung, sondern auch aus dem Ziel der verkehrlichen Erschließung eines zu entwickelnden Raumes herleiten.2. Mit der Pflicht zur Begründung einer Klage in Verfahren mit Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO geht die Pflicht des Bevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf die die Klage gestützt werden soll, einher. Dabei muss er sich mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügen ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung.