OVG Niedersachsen - Urteil vom 31.07.2018
7 KS 17/16
Normen:
BauGB § 7; BNatSchG (2009) § 15; BNatSchG (2009) § 44; KrWG § 35; KrWG § 36; UmwRG § 4; UVPG § 18; UVPG § 22; VwVfG § 75 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 76;

Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer Mineralstoffdeponie; Erforderlichkeit einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung im Planänderungsverfahren nach § 76 VwVfG; Begriff des Verfahrensfehlers nach § 4 UmwRG; Rechtsmissbräuchliches oder unredliches Verhalten im Sinne des § 5 UmwRG; Öffentlicher Planungsträger i.S.d. § 7 S. 1 BauGB; Rechtswirkung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG; Naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde; Alternativenprüfung als wesentlicher Bestandteil der Abwägung im abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren

OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.07.2018 - Aktenzeichen 7 KS 17/16

DRsp Nr. 2019/9574

Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer Mineralstoffdeponie; Erforderlichkeit einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung im Planänderungsverfahren nach § 76 VwVfG; Begriff des Verfahrensfehlers nach § 4 UmwRG; Rechtsmissbräuchliches oder unredliches Verhalten im Sinne des § 5 UmwRG; Öffentlicher Planungsträger i.S.d. § 7 S. 1 BauGB; Rechtswirkung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG; Naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde; Alternativenprüfung als wesentlicher Bestandteil der Abwägung im abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren

1. Ob in einem Planänderungsverfahren nach § 76 VwVfG eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist, beurteilt sich danach, ob es sich um eine Planänderung von (un-)wesentlicher Bedeutung im Sinne des § 76 Abs. 3 VwVfG handelt. Die §§ 18, 22 UVPG sind daneben nur dann anwendbar, wenn in dem Planänderungsverfahren eine (erneute) Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.2. Unter den Begriff des Verfahrensfehlers nach § 4 UmwRG fallen nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d. h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Auf inhaltliche bzw. methodische Fehler ertreckt sich der Begriff des Verfahrensfehlers nicht.