OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.01.2020
7 A 3101/18
Normen:
BauO NW a.F. § 75 Abs. 1 S. 1; FStrG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2020, 960
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2652/16

Klage gegen die Befristung einer Baugenehmigung zur Errichtung und Nutzung einer mobilen Gastankstelle; Anbauverbot des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FStrG

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 7 A 3101/18

DRsp Nr. 2020/3688

Klage gegen die Befristung einer Baugenehmigung zur Errichtung und Nutzung einer mobilen Gastankstelle; Anbauverbot des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FStrG

1. Wird geltend gemacht, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügte belastende Nebenbestimmung finde im Gesetz keine Grundlage, so kann dies mit der Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung geltend gemacht werden. Ob diese Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. 2. Bei der Tankstelle - bestehend aus einem Gastank, einer Zapfsäule mit Überdachung und einem Bezahlautomaten - handelt es sich um einen Hochbau, der dem Anbauverbot unterfällt, wenn das Vorhaben vollständig innerhalb der 40 m breiten Schutzzone einer Bundesautobahn liegt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauO NW a.F. § 75 Abs. 1 S. 1; FStrG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand