VG Karlsruhe - Urteil vom 05.09.2023
12 K 3379/22
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15; KAG § 39 Abs. 1 S. 1;

Klage gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag; Erschlossensein eines Grundstücks im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG

VG Karlsruhe, Urteil vom 05.09.2023 - Aktenzeichen 12 K 3379/22

DRsp Nr. 2023/16732

Klage gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag; Erschlossensein eines Grundstücks im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG

Zum Erschlossensein eines Grundstücks im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG, wenn zwischen dem herangezogenen Grundstück und der abgerechneten Erschließungsanlage eine auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Verkehrsgrün" liegt, die nicht Teil der übrigen planerisch festgesetzten Verkehrsflächen ist (Fortentwicklung von VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 1. September 1997 - 2 S 661/96 - juris, Rn. 24, vom 11. April 2002 - 2 S 2239/00 - juris, Rn. 2 und 21, und vom 26. Juni 2012 - 2 S 3258/11 - juris, Rn. 45).

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15; KAG § 39 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.

Er ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück XXX, "XXX". Das Grundstück, das zuvor im Eigentum der Mutter des Klägers stand, wurde am 9. November 2016 an den Kläger aufgelassen. Das Grundstück, das seither auf dem Grundbuchblatt XXX geführt wird, ist mit einem am 24. November 2016 eingetragenen Nießbrauch unter anderem für die Mutter des Klägers belastet.