OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.07.2023
22 D 100/22.AK
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1;

Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen; Hinnahme von Lärmimmissionen von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.07.2023 - Aktenzeichen 22 D 100/22.AK

DRsp Nr. 2023/10285

Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen; Hinnahme von Lärmimmissionen von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem von ihm selbst genutzten Wohnhaus bebauten Grundstücks T. 7 in 32694 E. . Auf dem Gelände befindet sich in einem ehemaligen landwirtschaftlichen Nebengebäude zudem ein weiteres zu Wohnzwecken genutztes Gebäude, das vermietet ist. Er wendet sich gegen eine der Beigeladenen von dem Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen. Die Anlagenstandorte liegen zwischen etwa 750 und 830 Meter vom Grundstück des Klägers entfernt.