Klage gegen eine baurechtliche Nutzungsaufnahmeuntersagung und Abbruchsanordnung einer funktionslos gewordenen Anlage
VG Karlsruhe, Urteil vom 31.10.2023 - Aktenzeichen 2 K 4067/22
DRsp Nr. 2023/16735
Klage gegen eine baurechtliche Nutzungsaufnahmeuntersagung und Abbruchsanordnung einer funktionslos gewordenen Anlage
1. Eine bauliche Anlage genießt auch hinsichtlich ihrer Substanz Bestandsschutz nur in ihrer jeweiligen Funktion. Mit der Funktionsänderung und Entprivilegierung entfällt zugleich ein der baulichen Anlage zukommender Bestandsschutz. Art. 14 Abs. 1GG schützt den Eigentümer vorbehaltlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht von vornherein davor, dass ihm die Beseitigung der baulichen Anlage aufgegeben wird (stRspr).2. Wenn eine neue planungsrechtlich zulässige Nutzung einer funktionslos gewordenen baulichen Anlage im Außenbereich - auch in zeitlicher Hinsicht - nicht konkret geltend gemacht wird, fehlt es an einem Vorhaben, das im Außenbereich überhaupt nach § 35 Abs. 1 und 2BauGB privilegiert oder im Einzelfall zulässig sein könnte. Es verbleibt dann bei der § 35BauGB immanenten Regel, wonach der Außenbereich grundsätzlich von baulichen Anlagen freizuhalten ist.
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